Welche Gebäude müssen laut Bayerischer Bauordnung mit einer Photovoltaikanlage ausgestattet werden? Was gilt ab wann – und welche Ausnahmen gibt es?
Wie steht es nach einem höchstgerichtlichen Urteil jetzt um das beschleunigte Verfahren für Freiflächen außerhalb des Siedlungsbereichs?
Zu diesen Fragen referierte Rechtsanwalt Frank C. Starke, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, kürzlich bei einer Veranstaltung der Roland Richter Akademie.
„§ 13 BauGB ist mit dem Unionsrecht unvereinbar – und nun?“
In dem Urteil vom 18. Juli 2023 (BVerwG 4 CN 3.22) hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, dass § 13b des Baugesetzbuchs (BauGB) nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Das Gericht hat festgestellt, dass Freiflächen außerhalb des Siedlungsbereichs einer Gemeinde nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB ohne Umweltprüfung überplant werden dürfen. Diese Regelung verstößt gegen höherrangiges EU-Recht, insbesondere gegen die Anforderungen der Strategischen Umweltprüfungsrichtlinie (SUP-Richtlinie), da sie nicht sicherstellt, dass erhebliche Umwelteinwirkungen in jedem Fall von vornherein ausgeschlossen sind.
Es ist wichtig zu beachten, dass diese Entscheidung des BVerwG zunächst nur für den konkreten Fall gilt, in dem sie getroffen wurde (inter partes), und keine allgemeine Normverwerfungskompetenz hinsichtlich Bundesrecht beinhaltet. Die Möglichkeit zur Heilung von Fehlern im Planungsverfahren besteht jedoch gemäß § 214 Abs. 4 BauGB, unabhängig davon, ob zuvor ein Gericht die Satzung für unwirksam erklärt hat. Dies ermöglicht es, festgestellte Fehler im Verfahren nachzuholen und das Verfahren an der Stelle fortzusetzen, an der der Fehler aufgetreten ist. Dies beinhaltet die Wiederholung fehlerhafter Verfahrensschritte und die Durchführung der anschließenden Schritte in fehlerfreier Weise. Die Gemeinde muss die Durchführung dieses ergänzenden Verfahrens gemäß § 214 Abs. 4 BauGB förmlich beschließen.
Insgesamt bedeutet das Urteil, dass § 13b BauGB im bisherigen Verfahren nicht angewendet werden kann, da er im Widerspruch zum Unionsrecht steht. Fehler im Planungsverfahren können jedoch durch die Anwendung von § 214 Abs. 4 BauGB geheilt werden, um eine rechtmäßige Planung sicherzustellen.
Anmerkung: Inzwischen haben die Regierungskoalitionen einen Antrag zur Änderung des § 215 a BauGB gestellt. Laut Bayerischer Ingenieurkammer Bau vom 17.11.2023 soll diese Gesetzesänderung am 15.12.2023 den Bundesrat erreichen und zum 01.01.2024 in Kraft treten.
„Art. 44 a BayBO: wird die Photovoltaikanlage zur Pflichtveranstaltung für alle?“
Artikel 44a der Bayerischen Bauordnung (BayBO) führt eine Solaranlagenpflicht für verschiedene Arten von Gebäuden ein:
1. Gebäude im Eigentum des Freistaats Bayern (Art. 44a Abs. 1 BayBO).
2. Nichtwohngebäude im Privatbesitz (Art. 44a Abs. 2 BayBO).
3. Wohngebäude im Privatbesitz (Art. 44a Abs. 4 BayBO).
Die Pflicht zur Installation von Solaranlagen gilt für Nichtwohngebäude (Art. 44a Abs. 2 BayBO) und ist im Gesetz nicht explizit definiert, sondern ergibt sich aus einer negativen Abgrenzung zu Wohngebäuden. Ein Wohngebäude wird als ein Gebäude angesehen, das überwiegend dem Wohnen dient, wobei die Überwiegung dann vorliegt, wenn mehr als 50 % der Nutzfläche des Gebäudes für Wohnzwecke verwendet wird.
Die Pflicht gilt für Gebäude, für die bis zum 1. März 2023 (gewerbliche/industrielle Gebäude) oder bis zum 1. August 2023 (andere Nichtwohngebäude) ein Antrag auf Baugenehmigung gestellt wurde oder für die vollständige Bauvorlagen eingegangen sind.
Für Wohngebäude (Art. 44a Abs. 4 BayBO) handelt es sich um eine Empfehlung, Solaranlagen zu installieren, jedoch keine Verpflichtung. Die Einhaltung dieser Empfehlung wird nicht im Baugenehmigungsverfahren überprüft, aber örtliche Bauleitplanung kann eventuell Pflichten festlegen.
Es gibt Ausnahmen von der Solaranlagenpflicht (Art. 44a Abs. 5 BayBO), darunter Ortsgestaltungssatzungen, Denkmalschutzrecht, technische Unmöglichkeit und unangemessener Aufwand.
Schließlich hat das Gesetz zur Erneuerbaren Energien-Gesetzes (GEG) Vorrang vor Artikel 44a BayBO (Art. 44a Abs. 6 BayBO) und betrifft nur zu errichtende Gebäude, während Artikel 44a BayBO auch Änderungen und Nutzungsänderungen abdeckt.
Die Roland Richter Akademie
Die Roland Richter Akademie bietet seit Herbst 2017 die exklusive Möglichkeit für Auftraggeber bzw. Partner der Roland Richter Unternehmensgruppe, sich über rechtliche Rahmenbedingungen und aktuelle Veränderungen im Bausektor mittels interessanter Seminarangebote auf dem Laufenden zu halten.
Daneben finden in der Roland Richter Akademie regelmäßige hausinterne Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen für die Mitarbeiter der Roland Richter Unternehmensgruppe statt.